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Vereinssatzung, Datenschutzerklärung & Infos zu Urheberrechten

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Satzung iib - internationaler interessenbund baumetalle

(§1 geändert) (§8 geändert) 29.08.2019 Gl.

§ 1 Name, Sitz, Zweck

Der Name des Vereins lautet: iib internationaler interessenbund baumetalle. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.“ Er hat seinen Sitz in Karlstadt. Zweck des Vereins ist seine VISION: Der iib wird der größte Interessenbund für Spengler/ Klempner auf internationaler Ebene. Der iib internationaler interessenbund baumetalle ist Treffpunk für Handwerk, Industrie und Handel auf dem Sektor der Metallbedachung und Metallfassade und sieht sich für die Entwicklung des Berufsbildes im Handwerk verantwortlich. Der iib bildet die Plattform für den Wissenstransfer zwischen Industrie und Handwerk, sowie für die Unternehmens-Kooperationen der Zukunft. Der iib bildet die Plattform für zukünftige Unternehmens-Kooperationen und schafft die Voraussetzungen für die länderübergreifende Zusammenarbeit der Unternehmen. Der iib wird zur Qualitäts-Marke der Branche. Diese Marke ist der Garant für die Weiterentwicklung. Ausbildung und Professionalität in der Metallbranche Bedachung und Fassade. Auf nationaler sowie internationaler Ebene wird der iib das Erkennungsbild der Branche. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch seine MISSION: Stimme für die Branche Der iib arbeitet als Stimme der Branche in Zusammenarbeit mit Handwerk, Industrie und Handel zusammen, welche den Bekanntheitsgrad des Berufes in der Gesellschaft der verschiedenen Länder steigert und verfestigt. Aufbau der Plattform für Unternehmens-Kooperationen Der iib entwickelt sich zur Plattform, welche die Grundbasis für zukünftige Kooperationen von Unternehmen für große und kleine Objekte ist. Diese Plattform fördert die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen auf nationaler und internationaler Ebene. Kooperationen und Zusammenschlüsse von Handwerksunternehmen erhöhen die Schlagkraft bei der Arbeitsabwicklung. Aufbau der Plattform für Wissenstransfer, Forschung & Entwicklung (Industrie und Handwerk) Der iib bildet die Plattform/ Anlaufstelle für den Wissenstransfer zwischen der herstellenden Industrie und dem verarbeitenden Handwerk. Auf dieser Plattform wird die Neuentwicklung und Weiterentwicklung von Produkten stattfinden. Industrie und Handwerk können somit vorhandenes Wissen gegenseitig nutzen. Das steigert die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedsbetriebe und sichert die Zukunft der Branche. Entwicklung des Marketings und der Werbekampagnen Rund um die Marke iib werden moderne Marketingmaßnahmen entwickelt, welche von den Mitgliedern benutzt und in den Mitgliedsunternehmen umgesetzt werden können. Damit präsentieren sich Mitglieder auf den Märkten Qualitätsbewusstsein, Einheit und Übereinstimmung. Die Geselligkeit und Kollegialität im iib Der iib ,,Heimat“ der Branche. Man kann sich in ungezwungener Form treffen und austauschen. Der Gedankenaustausch zwischen den Mitgliedern soll den Zusammenhalt fördern. Die Kollegialität und Geselligkeit innerhalb des Vereins begünstigt das ,,WIR-Gefühl“.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 4 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 5 Der Vorstand Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstands im Amt. Der Vorsitzende vertritt stets einzeln, im übrigen wird der Verein durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten (§26BGB). Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von Euro 50.000 sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden. Der Vorstand ist verantwortlich für: 1. die Führung der laufenden Geschäfte 2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 3. die Verwaltung des Vereinsvermögens 4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr 5. die Buchführung 6. die Erstellung des Jahresberichts 7. die Einberufung der Mitgliederversammlung § 6 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von drei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 7 Kontoführung/Bankverkehr

Kontoführungs-/Vertretungsberechtigt gegenüber Banken sind: 1. der Vorsitzende 2. der stellvertretende Vorsitzende 3. der Kassierer Im Außenverhältnis sind die unter §7(1) genannten Personen der Bank gegenüber alleine vertretungsberechtigt. Insbesondere betrifft dies die Kontoeröffnung und Kontoführung. Im Innenverhältnis gilt: Verfügung ab Euro 10.000 sind nur durch zwei der unter §7(1) aufgeführten Personen möglich. Verfügung ab Euro 10.000 müssen vor Buchung durch zwei der unter §7(1) genannten Kontoführungs-/Vertretungsberechtigten genehmigt/freigegeben werden durch Zustimmung per Unterschrift oder Mail. Das Vereinsvermögen bzw. Geldanlagen haben so zu erfolgen, dass sie durch Einlagensicherungsfonds des Bankengewerbes geschützt sind. Spekulationsgeschäfte sind nicht zulässig.

§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: 1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder 2. die Wahl der Kassenprüfer 3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr 4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes 5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und 6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der Beschlussfassung beizufügen. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegeben Stimmen der Teilnehmer der Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht gesetzlich oder durch Satzung anders geregelt. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigungen wird das Vereinsvermögen zur beruflichen Förderung der Ausbildung verwendet. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden. Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und der Kassierer bestellt. Konstanz, den 26.07.2012